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   FG Hessen, 11.02.2010 - 3 K 351/06   

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https://dejure.org/2010,20943
FG Hessen, 11.02.2010 - 3 K 351/06 (https://dejure.org/2010,20943)
FG Hessen, Entscheidung vom 11.02.2010 - 3 K 351/06 (https://dejure.org/2010,20943)
FG Hessen, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - 3 K 351/06 (https://dejure.org/2010,20943)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 227 AO, § 3 Nr 66 EStG
    Steuererlass wegen eines Sanierungsgewinns: erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Sanierungsabsicht bei Beteiligung nur eines Gläubigers am Forderungserlass

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuererlass wegen eines Sanierungsgewinns; Erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Sanierungsabsicht bei Beteiligung nur eines Gläubigers am Forderungserlass; Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des Schulderlasses ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227
    Steuererlass bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns; Steuererlass; Sanierungsgewinn; Sanierungsabsicht; Schuldenerlass

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuererlass bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • SteuK 2010, 345
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.05.2002 - IV R 11/01

    Steuerfreier Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. bei einer

    Auszug aus FG Hessen, 11.02.2010 - 3 K 351/06
    Voraussetzung für die Annahme eines steuerfreien Sanierungsgewinns war, dass das betreffende Unternehmen sanierungsbedürftig war, dass die Gläubiger des Unternehmens in Sanierungsabsicht handelten und dass der Schulderlass zur Sanierung geeignet war (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2002 IV R 11/01, BStBl II 2002, 854, und vom 12.10.2005 X R 42/03, BFH/NV 2006, 715 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    In diesen Umständen hat er ausreichende Indizien für die Annahme gesehen, der Gläubiger habe nicht ausschließlich aus eigennützigen Motiven, sondern auch in der Absicht gehandelt, den Schuldner vor dem Zusammenbruch zu bewahren (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2002 IV R 11/01, BStBl II 2002, 854).

  • BFH, 01.02.2007 - VI B 124/06

    NZB: unterlassener Zeugenbeweis

    Auszug aus FG Hessen, 11.02.2010 - 3 K 351/06
    Auf die beantragte Beweiserhebung kann es demgegenüber im Regelfall verzichten, wenn das betreffende Beweismittel für die Entscheidung unerheblich ist oder wenn die in Frage stehenden Tatsachen zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 01.02.2007 VI B 124/06, BFH/NV 2007, 956 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 26.11.1980 - I R 52/77

    Zu den Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns und einer verdeckten

    Auszug aus FG Hessen, 11.02.2010 - 3 K 351/06
    Für diesen Fall hat er ausgeführt, die Sanierungsabsicht müsse besonders dargelegt und geprüft werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1980 I R 52/77, BStBl II 1981, 181).
  • FG Köln, 24.04.2008 - 6 K 2488/06

    Steuererlass bei Sanierungsgewinnen; Besteuerung von Gewinnen aus einem

    Auszug aus FG Hessen, 11.02.2010 - 3 K 351/06
    Für die Anwendung des BMF-Schreibens gehen sowohl die Finanzgerichte als auch das einschlägige Schrifttum davon aus, dass - von bestimmten Besonderheiten abgesehen - die für § 3 Nr. 66 EStG a.F. entwickelten Grundsätze weiterhin Gültigkeit haben (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 12.12.2007 1K 4487/06, EFG 2008, 615; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.04.2008 6 K 2488/06, EFG 2008, 1555; Geist, BB 2008, 2658).
  • BFH, 12.10.2005 - X R 42/03

    Schuldenerlass - Sanierungseignung

    Auszug aus FG Hessen, 11.02.2010 - 3 K 351/06
    Voraussetzung für die Annahme eines steuerfreien Sanierungsgewinns war, dass das betreffende Unternehmen sanierungsbedürftig war, dass die Gläubiger des Unternehmens in Sanierungsabsicht handelten und dass der Schulderlass zur Sanierung geeignet war (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2002 IV R 11/01, BStBl II 2002, 854, und vom 12.10.2005 X R 42/03, BFH/NV 2006, 715 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 19.03.1993 - III R 79/91

    Verkauf einer Buchhandlung an eine GmbH - Behandlung eines Darlehenserlasses als

    Auszug aus FG Hessen, 11.02.2010 - 3 K 351/06
    Denn dort waren an dem betreffenden Schulderlass jeweils mehrere Gläubiger beteiligt (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536 für den Fall eines Einzelhändlers: Erlass einer Teilforderung durch eine bürgschaftsgesicherte Bank und Forderungserlass durch mehrere Lieferanten; BFH-Urteil vom 19.10.1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790 für den Fall einer Reederei: Sanierungsplan unter Beteiligung der öffentlichen Hand).
  • FG München, 12.12.2007 - 1 K 4487/06

    Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit der Folge der

    Auszug aus FG Hessen, 11.02.2010 - 3 K 351/06
    Für die Anwendung des BMF-Schreibens gehen sowohl die Finanzgerichte als auch das einschlägige Schrifttum davon aus, dass - von bestimmten Besonderheiten abgesehen - die für § 3 Nr. 66 EStG a.F. entwickelten Grundsätze weiterhin Gültigkeit haben (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 12.12.2007 1K 4487/06, EFG 2008, 615; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.04.2008 6 K 2488/06, EFG 2008, 1555; Geist, BB 2008, 2658).
  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 61/92

    Inhalt und Umfang einer Hinweispflicht des Gerichts - Merkmal der

    Auszug aus FG Hessen, 11.02.2010 - 3 K 351/06
    Denn dort waren an dem betreffenden Schulderlass jeweils mehrere Gläubiger beteiligt (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536 für den Fall eines Einzelhändlers: Erlass einer Teilforderung durch eine bürgschaftsgesicherte Bank und Forderungserlass durch mehrere Lieferanten; BFH-Urteil vom 19.10.1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790 für den Fall einer Reederei: Sanierungsplan unter Beteiligung der öffentlichen Hand).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    In gleicher Weise wird diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen vom FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7. Januar 2014 6 K 6209/11, EFG 2014, 975), vom FG Hamburg (Urteil vom 8. August 2012  2 K 104/11, juris), vom Hessischen FG (Urteil vom 11. Februar 2010  3 K 351/06, Steuerrecht kurzgefasst 2010, 345) sowie vom 13. Senat des FG Köln (Urteil vom 16. Juni 2016  13 K 984/11, EFG 2016, 1756).
  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12

    Nach dem Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a. F. keine Rechtsgrundlage mehr für die

    Wegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers, wie er sich in der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG zeigt, ist nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jede abweichende - auch den Steuerpflichtigen begünstigende - Handhabung ausgeschlossen, also auch eine Handhabung, die unter dem Mantel der Billigkeitsentscheidung, aber - wie das BMF-Schreiben - mit genereller Anordnung, erfolgt (FG München in EFG 2008, 615 Rz. 15; a.A. BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 - X R 34/08, BFHE 229, 502 = BStBl II 2010, 916: Der Auffassung des FG München in EFG 2008, 615 , die Finanzverwaltung habe mit dem BMF-Schreiben eine Verwaltungspraxis contra legem eingeführt, könne "in dieser Allgemeinheit" nicht gefolgt werden - Rechtsansicht nicht tragend; Urteile des FG Düsseldorf vom 16. März 2011 - 7 K 3831/10 AO , EFG 2011, 1685 Rz. 16; des FG Münster vom 27. Mai 2004 - 2 K 1307/02 AO , EFG 2004, 1572 ; offen gelassen im Urteil des Hessischen FG vom 11. Febr. 2010 - 3 K 351/06, SteuK 2010, 345).
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